Bestimmung Lichtimmissionen / Blendung

Licht kann auch zu einer Belästigung führen. Der unerwünschte Einfall von Licht in Wohnräume gilt hierbei als schädliche Umwelteinwirkung gemäß § 22 BImSchG. Hierzu zählen z.B. künstliche Lichtquellen wie Reklamebeleuchtung an schutzbedürftigen Fenstern, Scheinwerfer für Hofbeleuchtung, Fassadenbeleuchtung, Beleuchtung von Verladeplätzen u.a., die zu störenden Beeinflussungen von benachbarten Anwohnern durch Aufhellung in Wohnbereichen (z.B. Wohn- und Schlafräume) führen. Lichtquellen mit hoher Leuchtdichte können dabei zu störenden Blendungen durch direkte Einstrahlung führen, selbst wenn diese sich in größerer Entfernung befinden.

FlutlichtAuch die spezielle Beleuchtung in Form von Flutlichtanlagen an Sportplätzen kann für schutzbedürftige Wohnbereiche durch die horizontale und vertikale Beleuchtungsstärke dahingehend von großer Bedeutung sein.

Mittels Einsatz spezieller Meßinstrumente und darauf aufbauender Software ermitteln unsere Mitarbeiter die von Lichtquellen hervorgerufenen Lichtimmissionen im Rahmen von Untersuchungen zu Raumaufhellung und Blendung. Bei Planungen werden aus Eingangsdaten zu den Lichtquellen rechnerisch Prognosen hierzu erstellt. Eine abschließende Bewertung gibt ferner Klarheit darüber, ob es durch die untersuchten Lichtimmissionen zu erheblichen Belästigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) kommt. Können in Ihren betroffenen Wohnbereichen erhebliche Belästigungen festgestellt werden, so führen wir gerne eine Beratung zu möglichen Maßnahmen durch.


Bildquelle: pixelio.de - A. Bucurescu, A. Bartl